DiV-BVP: Behandlung im Voraus planen für den Notfall (!)

Quelle: https://div-bvp.de/wp-content/uploads/2021/06/Leitfaden-Ambulante-patientenzentrierte-Vorausplanung-fuer-den-Notfall-1.pdf

Die DiV-BVP hat ein Konzept und Standards für die Vorausplanung der Gesundheit entwickelt und bildet Gesprächsbegleiter aus und qualifiziert Ärzte. Ein wichtiger Teil ist die Dokumentation damit der Patientenwille auch umgesetzt wird. Das Konzept von Behandlung im Voraus planen geht über die Erstellung einer Patientenverfügung hinaus.

Nach § 132 SGB V wird von der Krankenkasse in der stationären Seniorenpflege und der Eingliederungshilfe diese qualifizierte Gesprächsbegleitung bezahlt, kooperierende Hausärzte erhalten eine extrabudgetäre Pauschale.

Dies ist eine Zusammenfassung und es wird explizit auf die Seite von ACP Deutschland und die Internet Seite https://www.advancecareplanning.de/ für genauere und weiterführende Informationen verwiesen. Diese Seite wurde erstellt, um die Gruppe der nierenkranken Menschen auf diese sinnvolle und gut ausgearbeitete Möglichkeit der Vorausplanung aufmerksam zu machen.

Ziel

Im Voraus klären ob in bestimmten Situationen eine stationäre bzw. intensivmedizinische Behandlung medizinisch sinnvoll und vom Patienten gewollt ist.

Vermeidung von über- bzw. Untertherapie: in Notfallsituationen unter Handlungsdruck ist keine Zeit für wohlerwogene Entscheidungen

Therapie-Zielklärung

Um das grundsätzliche Therapieziel und die eventuelle Eingrenzung der Behandlungsmaßnahmen im Notfall festzulegen, müssen die medizinischen Erfolgsaussichten (Prognose und Indikation) und der Patientenwille abgeklärt werden

A) Ziel „Heilung / Lebenserhaltung“

Notfallplanung klärt ob Maßnahmen wegen fehlender medizinischer Wirksamkeitserwartung oder auf Wunsch des Patienten ausgeschlossen werden sollen

  • insbesondere eine Reanimation
  • eine invasive Beatmung
  • eine Behandlung auf der Intensivstation
  • jegliche stationäre Behandlung

B) Ziel „(ausschließliche) Leidenslinderung“

  • welche Form der Palliativversorgung ist sinnvoll bzw. angemessen

Einschätzen der Prognose

Voraussetzung für die Durchführung einer Behandlungsmaßnahme ist die medizinische Indikation

  • in Abhängigkeit von der gegebenen Prognose
  • Einschätzung der aktuellen Situation
  • unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen

Wenn vorher zuverlässig erkennbar, dass ein angestrebtes Therapieziel nicht erreichbar ist

  • dann darf die gewünschte Maßnahme nicht angeboten werden, sie ist medizinisch nicht indiziert

Falls eine Behandlungsmaßnahme eine (zumindest minimale) Aussicht auf Erfolg hat

  • dann ist sie medizinisch indiziert (oder zumindest vertretbar)
  • gemeinsame Erörterung der Prognose erforderlich
  • Patienten über Chancen und Risiken aufklären
  • dadurch eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen

prognostische Einschätzung individuell vom Patienten abhängig

  • orientiert sich allein an dessen möglichem Nutzen und Schaden
  • Voraussetzung für jede verantwortliche ärztliche Therapieempfehlung

Intensivmedizinische Behandlung, invasive Beatmung und Reanimation

Bei schwer erkrankten Patienten

  • bereits ambulanten prüfen, ob eine ggf. erforderliche Intensivtherapie eine ausreichende Erfolgsaussicht aufweisen würde
  • Dies in Zusammenschau mit Patientenwillen in einem Notfall entscheidungsleitend

infauste Prognose

Sofern eines der folgenden Kriterien erfüllt ist, gelten intensivmedizinische Maßnahmen wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Regel als nicht medizinisch indiziert:

Führende Erkrankung mit hoher Letalität (z.B. schwerste Ausprägung einer respiratorischen Insuffizienz, Polytrauma)

Schwerste Begleiterkrankungen, die die Prognose des Patienten erheblich einschränken:

  • schwerste progrediente neurodegenerative Erkrankung (z.B. Demenzerkrankung)
  • terminal fortgeschrittene COPD (Stadium IV)
  • terminal fortgeschrittene Herzinsuffizienz (NYHA IV)
  • weit fortgeschrittene, unheilbare Krebserkrankung

Eingeschränkte Prognose

Die folgenden Kriterien sind in der Regel mit einer geringen Erfolgsaussicht intensivmedi-
zinischer Maßnahmen im Sinne eines Überlebens der Intensivtherapie verbunden:

  • Hoher Schweregrad der aktuell führenden Erkrankung (z.B. der respiratorischen Insuffizienz)
  • Chronisches Organversagen, z.B. fortgeschrittene Herzinsuffizienz NYHA III-IV, dialysepflichtige Niereninsuffizienz
  • Fortgeschrittene Lungenerkrankungen, z.B. weit fortgeschrittene COPD
  • Fortgeschrittenes Leberversagen
  • Weit fortgeschrittene Krebserkrankung
  • Schwere und irreversible Immunschwäche
  • Gebrechlichkeit (z.B. erhebbar mit der Clinical Frailty Scale)

Diese Kriterien auch für eine Beatmung und kardiopulmonalen Reanimation (CPR) verwendbar

  • Erfolgsaussichten in der Regel noch deutlich geringer als bei einer Intensivtherapie ohne Beatmung /CPR.

Ermittlung des Patientenwillens

Besteht eine Indikation für bestimmte Maßnahmen mit dem Ziel der Lebenserhaltung

anschließend nach entsprechender Aufklärung eruieren, ob diese vom Patienten auch gewollt sind
Bevor konkrete Behandlungsoptionen besprochen werden, sollte grundsätzlich das individuelle Therapieziel geklärt werden.

Hierfür haben sich einige Fragen bewährt, anhand derer der Patient sich darüber klarwerden und mitteilen kann, wie sehr er am Leben festhalten will bzw. das Leben loszulassen bereit ist

Als nächstes sollte im Gespräch geklärt werden, ob der Patient für den Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung, in der er selbst aktuell nicht (mehr) einwilligungsfähig ist, eine der folgenden Behandlungsoptionen ausschließen möchte:

  • Krankenhauseinweisung
  • intensivmedizinische Behandlung
  • invasive Beatmung
  • kardiopulmonale Reanimation (CPR).

Die „Einstellungen zu Leben, schwerer Krankheit und Sterben“ und die damit verbundene Therapiezielklärung bilden die Grundlage, um dann die konkreten Präferenzen zu klären:

  • Krankenhaus-Einweisung
  • intensivmedizinischer Behandlung
  • invasiver Beatmung
  • CPR (Reanimation)

Wenn möglich sollte der rechtliche oder designierte rechtliche Vertreter so einbezogen werden, dass er im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit den Willen des Vertretenen wiedergeben kann.

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